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In einer warmen
Nacht wurde beobachtet, dass während 1 Stunde etwa 1000 Nachtfalter und
andere größere Fluginsekten an einem Strahler verbrannten! Alles in
allem passen sie so natürlich gut in die heutige Zeit.
Jetzt gibt es zwei Gerichtsurteile gegen Skybeamer. In den
beiden Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz gelten sog.
Skybeamer (Himmelsstrahler) als Werbeanlagen im Sinne der Landesbauverordnung
und sind nach § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO unzulässig.
Außerdem verstoße im obigen ersten Fall das
Vorhaben nach einem vorausgegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an
der Weinstraße vom 4.7.02 gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und gegen die
Vogelschutzrichtlinie, da es in unmittelbarer Nachbarschaft und in drei
Himmelsrichtungen von einem zur Meldung an die Europäische Union
vorgesehenen Vogelschutzgebiet umgeben sei.
Der BUND Regionalverband Südlicher Oberrhein hat
jetzt die Erlaubnis erhalten, das
Urteil
ins Internet zu stellen. |